Vereinssatzung des BDS Winterbach

 

§ 01 Name und Sitz
§ 02 Zweck und Aufgaben
§ 03 Mitgliedschaft
§ 04 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 05 Mitgliedsbeiträge
§ 06 Organe des Vereines
§ 07 Vorstand
§ 08 Ausschuss
§ 09 Mitgliederversammlung
§ 10 Kassenprüfung
§ 11 Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen
§ 12 Zusammenarbeit mit übergeordneten Gremien
§ 13 Auflösung des Vereins
§ 14 Schlussbestimmung

 

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Bund der Selbständigen, Winterbach e.V. und hat seinen Sitz in Winterbach.
  2. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Schorndorf eingetragen.
  3. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Selbstständigen des Ortes zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbständigen Mittelstandes auf örtlicher Ebene. Darüber hinaus engagiert er sich überörtlich.
  2. Der Verein soll
    1. mit der Gemeindeverwaltung Kontakt halten und dort die Anliegen der Selbständigen zu kommunalen Fragen rechtzeitig vortragen und vertreten,
    2. die Mitglieder über die betreffenden Fragen der Gemeindeverwaltung aufklären,
    3. durch gemeinsame Aktionen die Öffentlichkeit auf die Leistungsfähigkeit der mittelständischen Wirtschaft und die Attraktivität der Gemeinde als Wirtschaftsstandort aufmerksam machen,
    4. durch Veranstaltungen den Mitgliedern eine berufliche und allgemeine Weiterbildung ermöglichen,
    5. durch geselliges Beisammensein den Gemeinschaftsgeist pflegen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

          Ordentliche Mitglieder

  1. Die Mitgliedschaft des Vereins können alle Selbständigen und Firmen, welche Ihre gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit im Ort ausüben, erwerben. Mitgliedschaften, welche vor dem 01.01.2014 erworben wurden, haben weiterhin Bestand. Darüber hinaus können Personen die dem Zweck des Vereines förderlich sind, eine Mitgliedschaft beantragen
    1. Handeltreibende
    2. Handwerker
    3. Gewerbetreibende, einschließlich Klein- und Mittelindustrie
    4. Freiberufler
    5. Führungskräfte in Unternehmen und anderen Organisationen, die dem selbständigen Mittelstand verbunden sind.
      Zu Ziffern a.-e.: Eine Firmenmitgliedschaft ist möglich, wobei jeweils ein Vertreter zu benennen ist.
  2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Wird dieser Antrag abgelehnt, kann der Antragsteller innerhalb von einem Monat beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. durch schriftliche Kündigung spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres an den Vorstand
    2. durch Tod. Bei Betrieben, die weitergeführt werden, geht die Mitgliedschaft auf den Rechtsnachfolger über,
    3. durch Ausschluss, der wegen grober Verletzung der Standes- und Vereinsehre, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Nichtzahlung des Beitrags trotz Abmahnung vom Vorstand auszusprechen ist. Über den innerhalb von 14 Tagen mit eingeschriebenem Brief zugestellten Ausschluss-Beschluss kann der Betroffene binnen eines Monats beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
    4. durch Auflösung des Vereins.
  4. Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Beiträge. Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Rechtsanspruch.

Außerordentliche Mitglieder

  1. Die außerordentliche Mitgliedschaft entsteht bei natürlichen Personen durch
    1. die Übergabe des Betriebs auf den Rechtsnachfolger.
    2. Eintritt in den Ruhestand.
  2. Die außerordentliche Mitgliedschaft können außerdem alle bisher von juristischen Personen in die Gremien des Vereins entsandte Persönlichkeiten erwerben.
    Die Punkte 3.2 und 3.3 gelten auch für die außerordentliche Mitgliedschaft.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch diese Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich.
  2. Bei Abstimmung innerhalb einer Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme, die nur innerhalb der Firma übertragbar ist (schriftliche Vollmacht).
  3. Jedes ordentliche Mitglied bzw. dessen Vertreter ist wählbar in die Organe des Vereins.
  4. Jedes Mitglied hat im Rahmen der Zweckbestimmungen des Vereins in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung Anrecht auf Rat und Beistand durch den Vorstand.
  5. Das Mitglied soll den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Es ist verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins, seiner Mitglieder und seiner Ideen schadet.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen zu entrichten.
  2. Die Kosten des Vereines werden im Regelfall durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Außerordentliche Mitglieder sind beitragsfrei.

 

§ 6 Organe des Vereines

  1. Vorstand. Er besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden
    2. den Fachvorständen als Stellvertreter
    3. dem Schriftführer
    4. dem Kassier
  2. Ausschuss. Er besteht aus
    1. den Mitgliedern des Vorstandes
    2. und bis zu 10 weiteren Vereinsmitgliedern
  3. Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB, wobei der Vorsitzende und seine Stellvertreter(in) jeweils einzeln vertretungsberechtigt sind.
  2. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung und der Ausschuss ihm übertragen.
  3. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Ausschusses gebunden.
  4. Im einzelnen haben
    1. der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, zu den Mitgliederversammlungen, Ausschuss- und Vorstandssitzungen einzuladen und diese zu leiten,
    2. der Schriftführer die Protokolle in den Sitzungen zu führen. Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Korrespondenz ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen,
    3. der Kassier die Beiträge einzuziehen und die Kassengeschäfte zu führen. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich eine Abrechnung vorzulegen. Die Korrespondenz ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen.
  5. Der Vorsitzende, die Fachvorstände, der Schriftführer und der Kassier werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Für den Fall einer gesamten Neuwahl des Vorstands wird der Vorsitzende auf 4 Jahre und die Hälfte der Fachvorstände auf 2 Jahre gewählt.

 

§ 8 Ausschuss

  1. Der Ausschuss hat die Aufgabe, nach den Richtlinien und Entschließungen der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins im einzelnen zu beraten und zu beschließen.
  2. Bei der Wahl der Ausschussmitglieder ist auf die berufsmäßige Zusammensetzung zu achten.
  3. Für die Ausschussmitglieder, welche vor Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden, kann der Ausschuss Ersatzmitglieder mit einer Amtsdauer bis zur nächsten Neuwahl berufen. Das gleiche gilt für die Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Vorsitzenden.
  4. Der Ausschuss berät über alle den Verein berührenden Fragen und entscheidet über diese, soweit die Entscheidung nicht dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.
  5. Der Ausschuss beschließt die Geschäftsordnung des Vorstands und wählt den Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden.
  6. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
  7. Der Ausschuss wird auf die Dauer von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören.
  2. Zu ihrer Obliegenheit gehören:
    1. die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses
    2. die Wahl der Kassenprüfer
    3. die Wahl der Delegierten zu Veranstaltungen des BDS-Landesverbandes
    4. die Festsetzung der Vereinsbeiträge und erforderlichen Umlagen
    5. die Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu anderen als den Zwecken des Vereines
    6. die Änderung der Vereinssatzung
    7. die Entlastung des Vorstandes
    8. die Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Vereines.
  3. In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem hat der Vorsitzende bei Vorliegen eines dringenden Grundes oder auf Beschluss des Ausschusses eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
  4. Eine Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens ¼ der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung schriftlich an den Vorstand stellt.
  5. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden mindestens 4 Wochen vor Abhaltung der Versammlung durch Rundschreiben an jedes Mitglied unter Angabe der Tagesordnung. Die Einberufung kann auch auf elektronischem Wege, z.B. via E-Mail, erfolgen.
  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann ohne Einhaltung einer Frist auf Beschluss des Ausschusses einberufen werden.
  7. Anträge müssen spätestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sein. Über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge entscheidet der Vorstand.

§ 10 Kassenprüfung

    Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Die Kassenprüfer dürfen weder Vorstands- noch Ausschussmitglieder sein.

§ 11 Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen

  1. Die Beschlussfassung in den Organen des Vereines erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  2. Im Ausschuss muss auf Verlangen eines Ausschussmitgliedes geheime Abstimmung stattfinden. Das gleiche gilt für die Mitgliederversammlung, wenn mindestens 10 % der anwesenden Mitglieder dies verlangen.
  3. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereines ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes „Auflösung des Vereines“ mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und davon 2/3 zustimmen.
  2. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen.
  3. Sind weniger als 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist erneut eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Hier ist dann für die „Auflösung des Vereins“ eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  4. Das Vereinsvermögen wird bei Auflösung des Vereins der Gemeinde für soziale Zwecke hinterlegt und ist bei einer Wiedergründung dem neu gegründeten Verein zurückzugeben.

§ 13 Schlussbestimmung

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  2. Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 18.03.2013 in Winterbach beschlossen.
  3. Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.